Die Vorschriften beim Thema Hausbau

Je nach Region in Deutschland gibt es für Bauherren teilweise extrem wenig Freiheit, was Planung und Ausführung des Eigenheims anbelangt. Die zehn wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Bauherrenwunsch und gesetzlichen Vorgaben lesen Sie im folgenden Artikel.

1. Wie weit darf mein Haus von der Grundstücksgrenze entfernt stehen?

Die Abstandsregelungen für Grundstücke im Baugesetz sind ein Fall für sich und von zahlreichen Ausnahmen und Sonderfällen durchzogen, die in den Paragraphen sechs der jeweiligen Landesbauverordnungen festgehalten sind. Eine Pauschalaussage für jedes Grundstück lässt sich angesichts dieser Flut an Ausnahmen zwar nicht treffen, aber zumindest eine Grundregel gibt es: Der Abstand zum Nachbargrundstück muss mindestens so groß sein, wie das geplante Haus vom Boden bis zum Dach hoch ist. Dieser Wert wird als 1H bezeichnet.

Wer näher an die Grenze bauen möchte, benötigt eine Einverständniserklärung seines Nachbarn sowie des zuständigen Bauamtes. Keine Regel ohne Ausnahme: Wenn bereits das Nachbarhaus direkt an der Grenze steht, kann auch das eigene Gebäude direkt daran gebaut werden. Der Sinn hinter der Abstandsregelung ist vor allem, dass alle Hauser genug Licht und Luft bekommen und Brandschutz gewährleistet ist.

2. Was muss ich bei der Höhe des Hauses beachten?

Einiges: Auch wenn manche Hausherrn sich angesichts eines kleinen Grundstücks bei ihrem Haus gerne in die Höhe entwickeln würden, setzt der Bebauungsplan der Gemeinde diesem Vorhaben in jedem Fall Grenzen. Grundsätzlich setzen die meisten Gemeinden die maximale Höhe für Einfamilienhäusern bei zwölf Metern zwischen Boden und Dachfirst. Allerdings kann es auch hier Abweichungen geben, sodass in jedem Fall vor Planungsbeginn der Bebauungsplan eingesehen werden sollte. Denn er regelt auch noch weiteres, beispielsweise die Anzahl der in diesem Baugebiet erlaubten Geschosse.

Der Hintergrund dieser Regulierungen liegt nicht nur in der relativen optischen Einheitlichkeit eines Straßenzuges begründet, sondern auch darin, dass ein zu hohes Haus bei seinen Nachbarn zu untragbaren Abschattungen führen könnte.

Bußgeldkatalog für den Bau ohne Baugenehmigung

3. Darf ich die Außenfarbe meines Hauses frei wählen?

Ja und nein: Prinzipiell steht es Hausbesitzern zwar grundsätzlich erst einmal frei, ihre Wände in jeder gewünschten Farbe zu streichen. Allerdings kann es auch bei der Farbwahl vorkommen, dass die zuständige Gemeinde im Bebauungsplan Ausnahmeregelungen erlassen hat. Auch hier mit einem einheitlich aussehenden Straßenzug im Hinterkopf. Bevor also die Maler anrücken, sollten Hausbesitzer in jedem Fall zumindest telefonisch bei ihrem Gemeindebüro anfragen, um jeglichen Ärger zu vermeiden.

Denn: Existieren tatsächlich kommunale Regeln und hält sich ein Hausherr nicht daran, kann die Gemeinde ihn zwingen, das Haus anzupassen – die Rechnung dafür trägt natürlich niemand anderes als der Hausbesitzer selbst.

Fassadenfarbe unterliegt Restriktionen
Wer sein Haus ohne Rücksprache mit der Gemeinde in eine „Villa Kunterbunt“ verwandelt, muss sehr wahrscheinlich dieses Vorhaben wieder rückgängig machen. Natürlich auf eigene Kosten.

4. Mein Haus soll so weit wie möglich von der Straße entfernt stehen, ist das zulässig?

Wahrscheinlich nicht: Auch hier wird die Gemeinde in den überwiegenden Fällen eine sogenannte Baulinie festgelegt haben. Diese funktioniert praktisch wie ein großes, virtuelles Lineal im Bebauungsplan, an dessen Linie sich die Häuser eines Baugebiets orientieren.

Aber, wie in §23 der Baunutzungsverordnung steht, gibt es auch in diesem Fall Ausnahmen: „Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.“. Diesem „geringfügigen Ausmaß“ setzten in der Vergangenheit Gerichtsurteile Grenzen bei 1,5 Metern von der Baulinie. Weiter aus diesem Spielraum entfernen sollten Bauherren ihr Haus nicht. Die Strafe könnte bis zum Zwangs-Abriss gehen.

Vorschriften beim Abstand des Hauses zur Grundstücksgrenze
Ein so weit von der Straße entferntes Haus ist in den meisten Gemeinden unmöglich zu realisieren: Der Standort würde eine Lücke im Straßenbild ergeben, von dem die Gemeinden meistens absehen möchten.

5. Darf ich den Innenausbau frei gestalten?

Der innere Grundriss des Hauses ist bei der Aufteilung einer der ganz wenigen Punkte, auf die der Gesetzgeber auf kommunaler Ebene keinen Einfluss nimmt. Aber Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn es auch hier keine Regelungen gäbe: So schreibt die DIN 18015 beispielsweise die Anzahl der pro Raum zu installierenden Steckdosen vor und weitere Elemente, die sich mit der Elektrik im Haus befassen, etwa Sicherungen und Stromkreise.

Außerdem greift bei vorhandenen Bebauungsplänen auch die Grundflächenzahl GRZ: Sie schreibt vor, wie viel Prozent des Grundstücks maximal überbaut werden dürfen. Die Abmessungen von Räumen können also nicht beliebig gesteigert werden.

 

RECHENBEISPIEL
Grundstücksgröße: 1000m² / Grundflächenzahl: 0,2 (Typisches Neubaugebiet)
Berechnung: 1000m² x 0,2 = 200m² (die überbaut werden dürfen)

6. Mein Traumhaus hat ein Pultdach – darf ich das verwirklichen?

Auch hier lautet die Antwort einmal mehr: Nur wenn der Bebauungsplan es erlaubt. Er reguliert im Zweifelsfall nicht nur die Dachform, sondern auch den Neigungswinkel des Daches und nicht zuletzt seine Ausrichtung: Soll eine Straße nur von giebelständigen Häusern gesäumt sein, bei denen die Dachschrägen also von der Straße aus gesehen links und rechts liegen, dann müssen Bauherrn ihr Haus zwingend so bauen.

Übrigens: Der Bebauungsplan regelt zudem auch das Deckungsmaterial des Dachs. Selbst wenn Traumhaus mit Pultdach erlaubt ist, kann es immer noch sein, dass in der Gemeinde Ziegel vorgeschrieben sind, anstelle der gewünschten Schiefertafeln. Und natürlich kann es auch sein, dass sogar die Farbe der Bedeckung in der jeweiligen Kommune reguliert wird.

Vorgaben bei der Dachauswahl
Bunte Gesetzeslage: Ein Haus mit Reetdach wäre wohl in einem badischen Neubaugebiet unzulässig. Im äußersten Norden Deutschlands kann es aber unter Umständen sogar vorgeschrieben sein.

7. Darf ich eine Garage neben mein Haus setzen?

Grundsätzlich ja – allerdings mit Einschränkungen: Auch bei der Garage müssen die vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Allerdings ist das Genehmigungsverfahren im Vergleich zu einem Wohngebäude etwas einfacher: Einige Bundesländer schreiben für Garagen keine Baugenehmigung vor, deren Errichtung ist dann genehmigungsfrei – was aber nicht bedeutet, dass Bauherrn sich dann beliebig austoben könnten. Auch in diesen Bundesländern muss in jedem Fall das Baurecht im Auge behalten werden, sonst drohen Bußgelder.

Übrigens: Diese Regelungen gelten nicht nur für geschlossene Garagen aus Beton und Mauerwerk, sondern erstrecken sich auch auf hölzerne, offene Carports.

8. Ich würde gerne mein Grundstück mit einer Hecke zur Straße abgrenzen. Was muss ich beachten?

Die Hecke als Einfriedung ist durchaus beliebt – und so lange die Vorschriften der Gemeinde nichts Anderweitiges aussagen auch zulässig. Allerdings kochen auch in diesem Fall die Bundesländer wieder unterschiedliche Suppen. Die einzige allgemeingültige Regel ist die, dass Heckenpflanzen, von der Pflanzenmitte aus gemessen, einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zu Straße, bzw. dem Gehweg einhalten sollten. Allerdings kann sich dieser Wert je nach Höhe auch nach oben verschieben.

Beispielsweise gelten die genannten 50 Zentimeter in Baden-Württemberg nur für Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 Metern. Jeder Zentimeter, der darüber hinausgeht, muss auch auf den Abstand zur Straße umgelegt werden. Also müsste eine 2,25 Meter hohe Hecke 95 Zentimeter von der Grenze entfernt eingepflanzt werden.

9. Meine Gemeinde zwingt mich, auf dem Dach Photovoltaik zu installieren, ist das rechtens?

Ja, dieses Vorgehen ist rechtlich sauber. Der Hintergrund ist das 2009 in Kraft getretene „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“ des Bundes. Es schreibt vor, dass bundesweit Neubauten ihren Wärmebedarf anteilig aus erneuerbaren Energien decken, wie beim Effizienzhaus 40. Grundsätzlich erlaubt es zwar Ersatzmaßnahmen, wenn der Hausbesitzer beispielsweise keine Photovoltaikanlage installieren möchte, wie etwa Biomassekessel.

Schreibt jedoch die Gemeinde selbst die Nutzung solcher Anlagen vor, dann können Hausbesitzer sich nur vor Gericht gegen diese Anordnung wehren.

10. Darf ich wenigstens in meinem Garten machen, was ich möchte?

Sofern es sich um Zierblumen, Gemüse und Ähnliches handelt, haben weder der Staat noch Land oder Kommune ein irgendwie geartetes Recht zur Einflussnahme: Wer beispielsweise den gesamten Garten hinter seinem Haus in ein großes Nutzbeet verwandeln möchte, um darauf Kartoffeln, Möhren und Co. zu züchten, darf das ebenso wie Rasenfreunde, die alles mit einer Wiese überziehen möchten. Die einzige Einschränkung sind hier hoch wachsende Bäume.

Alle Bundesländer mit Ausnahme der Stadtstaaten Hamburg und Bremen sowie Mecklenburg-Vorpommern schreiben Hauseigentümern vor, wie weit Apfelbaum, Linde und Co. von der Grundstücksgrenze entfernt stehen dürfen. Da sich diese Distanzen teilweise stark voneinander unterscheiden (Ein niedersächsischer Baum beispielsweise muss mindestens 125 Zentimeter von der Grenze entfernt stehen, ein bayerischer mindestens zwei Meter)  kann keine allgemeingültige Pauschalaussage getroffen werden.

Übrigens: Wer jedoch plant, einfach so in seinen Garten ein Gewächshaus, einen Geräteschuppen oder eine Party-Laube zu stellen, steht bereits wieder mit einem Fuß vor dem Richter: Diese Gebäude werden in den Bundesländern ebenso unterschiedlich reguliert, wie alle anderen Bauten.

Fazit - Vorgaben beim Hausbau erfüllen einen bestimmten Zweck

Frei nach eigenen Wünschen bauen ist in Deutschland nicht möglich. Die Bundesrepublik ist ein verhältnismäßig dicht besiedeltes Land, in dem Städten und Gemeinden daran gelegen ist, auch bei Neubauten den jeweils typischen Gesamteindruck zu integrieren. Doch hat dieses Vorgehen nicht nur mit blinder Regulierungswut zu tun, sondern auch mit der Sicherheit:

Eine zu enge Bebauung ist beispielsweise auch immer ein Risiko bei Bränden, die so leichter von Haus zu Haus springen können. Nicht zuletzt sorgen Normen für den Innenausbau auch für einheitliche Standards, sodass Reparaturmöglichkeiten und auch Sicherheit in jedem einzelnen Haus auf einem Level liegen.

(Bildmaterial v.o.n.u.: © eisenhans - fotolia.com, © HausXXL, © KB3 - fotolia.com , © steheap - fotolia.com, © helmutvogler - fotolia.com, © Phtographee.eu - fotolia.com)

27.05.2016 | HausXXL