Einhergehend mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfen Bausparkassen die Kosten für Verwaltung und Kontoführung nicht länger auf ihre Kunden umwälzen. Da Bausparkonten keine Dienstleistungen für die Kreditnehmer mit sich bringen, sondern stattdessen vorwiegend im Interesse der Bank geführt werden, dürfen dabei keinerlei Gebühren mehr für den privaten Bausparer anfallen.
Das Urteil: Unzulässige Bauspar-Gebühren
Bereits 2011 wurde es Banken untersagt, für private Darlehen eine Kontogebühr zu berechnen. Nun müssen Bausparkassen in denselben sauren Apfel beißen und auf Anfrage die kassierten Gebühren für Verbraucherkredite zurückzahlen. Anderslautende Vertragsklauseln innerhalb eines abgeschlossenen Bausparvertrages sind unzulässig und gelten laut dem BGH als unwirksam.
Wer erhält sein Geld zurück?
Anspruch auf eine Rückerstattung der Kontogebühren haben alle Bausparer, deren Beiträge noch nicht verjährt sind. Da die Verjährung in der Regel erst drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres einsetzt, können Sie bei Ihrer Bausparkasse alle ab dem Jahr 2014 gezahlten Kontoführungsgebühren einfordern.
Einzige Ausnahme: Abschlussgebühren
Grundsätzlich fallen bei dem Abschluss eines Bausparvertrages sogenannte Abschlussgebühren an. Diese werden in dem vom BGH getroffenen Urteil nicht berücksichtigt und müssen daher weiterhin vom Bausparer getragen werden.
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