25.10.2013 Seit dem 1.Juli 2013 gelten im Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz neue Bestimmungen, welche auch die Eigenheimrente betreffen. Durch die Vereinfachung und Verbesserung der Regelungen bei Wohn-Riester ergeben sich für Häuslebauer einige flexible Vorteile. Die staatlichen Zuschüsse können zukünftig nun in der Ansparphase für selbstgenutztes Wohneigentum eingesetzt werden.
Förderung bei vermietetem Eigentum schützen
Wer aus beruflichen Gründen umzieht und vermietet, muss spätestens im Rentenalter wieder zurück in das vermietete Grundeigentum, um die Förderung nicht zu verlieren. Das Riester-Kapital wird weiterhin während der Ansparzeit auf dem Wohnförderkonto mit jährlich 2,0 Prozent verzinst. Der Bundestag wollte den Zinssatz ursprünglich auf 1,0 Prozent halbieren, wodurch das zu versteuernde Wohnförderkonto langsamer gewachsen und die spätere Besteuerung deutlich geringer ausgefallen wäre. Allerdings wurde dies vom Bundesrat abgelehnt.
Neuregelung der Besteuerung
Zu Beginn der Auszahlungsphase mussten Verbraucher bislang zwischen zwei Besteuerung wählen: einer Besteuerung der auf dem Wohnförderkonto aufgelaufenen Summe in gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr oder eine rabattierte Einmalbesteuerung von 70 Prozent des geförderten Kapitals. Durch die neuen Regelungen haben Sparer die Möglichkeit zur Einmalbesteuerung während der gesamten Auszahlungsphase.
Entnahme von Kapital möglich
Zukünftig können Riester-Sparer bis zum Beginn der Auszahlungsphase jederzeit flexibel Kapital aus ihrem Riester-Sparvertrag, für beispielsweise den Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum oder die Tilgung eines Immobiliendarlehens, entnehmen. Bisher durften Riester-Sparer für den Erwerb eines Eigenheims entweder Kapital zu 75 Prozent oder zu 100 Prozent aus dem Vertrag zur Seite legen. Diese Beschränkung ist entfallen. Zukünftig kann jeder Verbraucher einen Betrag ab 3.000 Euro entnehmen, bei Teilentnahmen müssen aber mindestens 3.000 Euro im Vertrag verbleiben.
Mehr Zeit für Reinvestition
Die Wohn-Riester räumt dem Verbraucher bei Verkauf oder Vermietung des Wohneigentums mehr Zeit ein, um den geförderten Betrag in gleicher Höhe in eine andere Immobilie zu investieren. Die Frist verlängert sich auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die eigenen vier Wände zum letzten Mal selber genutzt wurden. Auch für alters- und behindertengerechte Umbaumaßnahmen lässt sich das Riester-Kapital verwenden, vorausgesetzt der Verbraucher setzt die Hälfte der Summe für Maßnahmen ein, die den gesetzlichen Vorgaben für einen barrierefreien Umbau entsprechen.
(Bildmaterial: © Torben Wengert – PIXELIO)