Energiesparverordnung 2014

Am 01.05.2014 wird die lange angekündigte Novelle zur Energiesparverordnung – kurz EnEV 2014 – in Kraft treten. Die Neuerungen der Energieverbrauchs-Vorgaben gelten sowohl für Bauantrag oder Bauanzeige, bei Vermietung oder Verkauf von Wohneigentum und zum Teil auch beim Gebäudebestand. Die HausXXL fasst vorab alle wichtigen Änderungen zusammen.

Was ist neu an der Energiesparverordnung?

Ziel der Energiesparverordnung ist es, bis zum Jahr 2050 den Energieverbrauch von Gebäuden soweit zu reduzieren, bis ein klimaneutraler Gebäudebestand erreicht wird. 2014 tritt jetzt die bereits vierte Novellierung der Verordnung ein, welche sich an den neuen Anforderungen der Energiewende sowie nach neuen EU-Richtlinien orientiert.

Vor allem für Neubauten gelten dann ab spätestens 1. Januar 2016 strengere energetische Anforderungen, damit 2021 bereits die sogenannten „Niedrigstenergiegebäude“ / „Niedrigenergiehäuser“ als europaweiter Neubaustandard erreicht werden. Für Behörden soll der Standard schon ab 2019 gelten.

Für künftige Bauherren, welche nach dem 1. Mai 2014 ihren Bauantrag einreichen oder Bauanzeige erstatten, gelten in Zukunft zusammengefasst folgende Änderungen:

  • Um durchschnittlich 25 Prozent gesenkter Jahres-Primärenergiebedarf
  • Um durchschnittlich 20 Prozent angehobener Wärmedurchgangskoeffizient

Energieausweis aufgewertet mit neue Energieklassen

Um den Energieverbrauch eines Hauses in Zukunft besser einschätzen zu können, wird der bereits eingesetzte Energieausweis weiter ausgebaut und auch stärker in den Immobilienkauf-Prozess eingebaut:

  • Schon bei der Besichtigung eines Grundstücks müssen Verkäufer und Vermieter den Energieausweiß vorzeigen und bei einem Vertragsabschluss auch sofort an den neuen Eigentümer oder Mieter übergeben.
  • Auch Immobilienanzeigen müssen zukünftig eine Reihe an Pflichtangaben zu den Energiekennwerten machen, um dem Verbraucher mehr Transparenz zu bieten. Spätestens ein Jahr nach der EnEV 2014 - also ab 1. Mai 2015 - sind die energetischen Angaben zur Immobilie dann Pflicht und damit auch abmahungspflichtig.

Die neuen Energieausweise weisem Gebäude eine der neun neuen Energieklassen zu, wobei die Skala von A+ (sparsamer Energieverbrauch) bis H (hoher Energieverbrauch) reicht. Das Prinzip erinnert an die Unterteilung von Elektrogeräten und wird ebenfalls durch eine Farbeinteilung von Grün nach Rot noch einmal verdeutlicht. Die Energieklasse E markiert mit gelb den Gebäudedurchschnitt. Insgesamt sollen die Klassen zur besseren Einschätzung von Heiz- und Wasserbedarf der Immobilie dienen und damit zum Kauf von Häusern mit besserer Energiebilanz animieren.

A+  
A Mehrfamilienhaus Neubau
B Einfamilienhaus Neubau
C Einfamilienhaus energetisch gut modernisiert
D  
E Durchschnitt Wohngebäudebestand
F Mehrfamilienhaus energetisch nicht wesentlich modernisiert
G Einfamilienhaus energetisch nicht wesentlich modernisiert
H  

Sonderregelungen EnEV 2014

Die umfangreiche Novelle weist auch einige Ausnahmen und Sonderregelungen auf. So sind private Eigentümer von der Nachrüstpflicht bei Fassaden- und Dachdämmung sowie bei neuen Fenstern bisher ausgenommen - es sei denn ein Bauteil muss sowieso komplett saniert werden, dann gelten oftmals auch die Anforderungen der aktuellen EnEV.

Eine weitere Abweichung findet man bei den Heizkesseln: alte Heizkessel (1978 oder älter) für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen laut noch geltender EnEV 2009 nicht mehr genutzt werden. Ab 2015 dürfen die verwendeten Heizanlagen nicht mehr älter als 30 Jahre sein. Folgende Heizkesseln sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen:

  • Niedertemperatur-Heizkessel
  • Brennwertkessel unter 4 KW / über 400 KW
  • Heizkessel für nicht brennübliche Brennstoffe

Eine Nachrüstung dieser Heizanlagen wird jedoch ebenfalls nicht verlangt, da sich die Maßnahmen gegen die Einsparungen nicht aufrechnen lassen. Sollte die Einhaltung der EnEV generell zu einem unangemessenen Aufwand führen, besteht für die Besitzer die Möglichkeit, sich von der Anwendung befreien zu lassen. Gebäude mit sogenannter erhaltenswerter Bausubstanz, z.B. Baudenkmäler, sind sowieso von den neuen Anforderungen nicht betroffen.

(Bildmaterial: © herreneck – Fotolia.com)

15.04.2014 | HausXXL