Im Gegensatz zur Ehe ist die unverheiratete Partnerschaft in Deutschland rechtlich nicht geregelt. Deshalb gilt für Unverheiratete, dass sie im Falle einer Trennung selbst für Rechtssicherheit sorgen müssen. Denn nur derjenige, der im Grundbuch steht, besitzt auch die Rechte an der entsprechenden Immobilie.
Wer bekommt das Haus bei einer Trennung?
Egal ob Sie sich für den Bau einer Stadtvilla oder für ein Holzhaus entscheiden, nach einer Trennung spielt es grundsätzlich keine Rolle, welcher der Partner sich an der Finanzierung der Immobilie beteiligt hat. Steht nur einer der Partner im Grundbuch, ist dieser auch der rechtliche Eigentümer der Immobilie. Im Gegensatz dazu leben Ehepartner automatisch in gemeinschaftlichen Besitzverhältnissen. Juristisch spricht man hierbei von einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Diese ist rechtlich als Unterart von Vermögen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Unverheiratete Partnerschaft | Ehe | |
Rechtliche Regelung | Nicht vorhanden | Eherecht |
Besitzanspruch des Hauses bei Trennung/Scheidung | Je nach eingetragener Regelung im Grundbuch | Zugewinnausgleich zu gleichen Teilen |
Nur wer als Miteigentümer im Grundbuch steht, ist bei einer unehelichen Gemeinschaft rechtlich abgesichert. Daher gibt es die Möglichkeit für unverheiratete Paare, ein Haus nach Bruchteilen zu erwerben. Meist entscheiden sich Paare im Grundbuch für die Teilung in zwei gleiche Teile, wonach Partner A und B jeweils zur Hälfte Besitzer der Immobilie sind. Die Beteiligungsverhältnisse können jedoch auch individuell angepasst werden. Beispielsweise kann ein Lebenspartner 90 Prozent einer Immobilie besitzen und der andere nur 10 Prozent.
Partnerschaftsvertrag beim Hausbau abschließen
Oftmals beteiligen sich beide Lebensgefährten an den Baukosten (zum Baukostenrechner) beim gemeinsamen Hausbau, auch wenn nur einer von ihnen der alleinige Eigentümer des Hauses ist. In diesem Fall gilt jedoch, die Zahlung der monatlichen Raten führt nicht automatisch zum Besitz der finanzierten Immobilie. Kommt es zu einer Trennung, geht einer der beiden Partner leer aus. Nur in wenigen Ausnahmen können Ausgleichs-Ansprüche geltend gemacht werden.
So entschied der Bundesgerichtshof, dass nur diejenigen Lebenspartner einen Ausgleich erhalten dürfen (Aktenzeichen XII ZR 179/05, XII ZR 39/06 und XII ZR 132/12), die sich nicht nur an den Raten beteiligen, sondern zusätzlich Bauarbeiten am Haus durchgeführt haben. Letztlich sorgt ein Partnerschaftsvertrag in einer unehelichen Lebensgemeinschaft für klare Sachverhalte. In diesem können die Beteiligungsverhältnisse ganz klar geregelt werden. Das betrifft auch den Ausgleich von finanziellen Aufwendungen, wenn es zu einer Trennung kommen sollte.
Tipp: Die notarielle Beurkundung eines Partnerschaftsvertrages gilt als rechtlich vollführt und ist dann leichter durchsetzbar, wenn sich ein Partner später quer stellt.
- Ratenzahlung ist kein Anspruch auf Immobilienbesitz
- Partnerschaftsvertrag abschließen
- Notarielle Beurkundung einholen
Wie funktioniert die Absicherung bei unverheirateten Paaren durch eine GbR?
Beim Bau oder Kauf eines Hauses entscheiden sich immer mehr Paare für einen Gesellschaftsvertrag. Dieser regelt eindeutig den Umgang mit der Immobilie, wenn sich die Partner trennen oder einer der Partner verstirbt. Dazu gründen beide Lebenspartner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Mit Gründung der GbR erfolgt auch gleichzeitig die Eintragung im Grundbuch. Allerdings sollten Sie auf eine allgemeine Ausführung zur Gründung einer GbR verzichten, da die individuellen Umstände für die Vertragsregelungen entscheidend sind. Es empfiehlt sich daher der Gang zu einem Notar.
Absicherung beim Hausbau für unverheiratete Partner im Überblick
Auch wenn keiner der Partner beim Hausbau gern an einen möglichen Todesfall denkt, sollte man sich beim Hausbau ohne Trauschein darüber Gedanken machen. Denn ledige Partner sind nicht erbberechtigt. Folglich erben dann die Verwandten des Ehepartners die Besitzansprüche der Immobilie, so wie sie im Grundbucheintrag stehen. Auch beim Darlehen gibt es bestimmte Regelungen zu beachten. Stehen beide Partner im Kreditvertrag, wird sich die Bank an den überlebenden Partner wenden. Auch eine Trennung führt nicht automatisch dazu, dass ein Partner aus dem Kreditvertrag heraus nicht mehr belangt werden kann. Im schlimmsten Fall wohnt dann der alleinige Eigentümer der Immobilie im Haus, während der andere Partner weiterhin für die Raten aufkommen muss.
Möglichkeiten, wie sich unverheiratete Partner absichern können:
Eintragung im Grundbuch vornehmen | Partnerschaftsvertrag auflegen | Testament/Erbvertrag abschließen |
Vorkaufsrechts für den Lebenspartner eintragen | Regelt Zinstilgung und Zahlung der Schulden | Den Partner als Erben eintragen |
Partner als Miteigentümer eintragen | Regelt die Anteile am Eigenkapital | Gesetzliche Erbfolge kann umgegangen werden |
Den Lebenspartner mit Wohnrecht eintragen | Regelt die bereits geleisteten und zukünftigen Zahlungen sowie den Umgang nach einer Trennung | Formulierung des Erben kann handschriftlich erfolgen |
Den Lebenspartner mit einer Grundschuld eintragen | Zugewinnausgleich kann vereinbart werden | Partner können wechselseitig als Erben im notariellen Erbvertrag angegeben werden |