05.02.2014 Innerhalb von fünf Jahren wurden die Wohn-Riester-Verträge zum beliebtesten Form der staatlich geförderten Altersvorsorge. Seit einem Monat gilt sowohl für Neuverträge als auch für schon bestehende Verträge ein neues Gesetz zur Verbesserung des Wohn-Riester. Mit dem reformierten Fördermodell können Hausbesitzer nun noch schneller wieder schuldenfrei werden.
Wohn-Riester künftig noch einfacher und flexibler
Das Erfolgsrezept des Wohn-Riester liegt in den günstigen Baugeldkonditionen und dem Geld vom Staat. Sobald der Vertrag zahlungsreif wird, erhält der Wohn-Riester-Sparer ein Darlehen von seiner Bausparkasse, dass der fortwährend abbezahlt wird.
Mit dem neuen Gesetz kann man seit Januar nun sein gefördertes Guthaben noch flexibler verwenden: Bereits vor Beginn der Auszahlungsphase – also noch in der Ansparungsphase – kann das gefördertes Guthaben für den Hausbau bzw. –kauf oder auch für den Schuldenabbau entnommen werden. Der Betrag muss lediglich die Grenze von 3.000 Euro übersteigen.
Barrierefreies Bauen durch Wohn-Riester
Die Gesetzesänderung bezieht sich auch auf die Förderung von alters- und behindertengerechtem Wohnen. Dafür muss mindestens die Hälfte des Guthabens für Baumaßnehmen nach den DIN-Vorgaben für barrierefreies Bauen investiert werden. Dann muss aber auch die übrige Hälfte zur Beseitigung von Barrieren eingesetzt werden. Ob eine Förderung erteilt wird, muss von einem Gutachter geprüft werden.
Neue Regelung zur Einmalbesteuerung und Reinvestition
Eine weitere Neuerung betrifft die Wahl zu Versteuerung. Bis letztes Jahr noch mussten gleich zu Beginn der Auszahlungsphase entschieden werden, ob die geförderten Beträge um 70 Prozent einmal reduziert oder bis zum 85. Lebensjahr in gleichmäßigen Raten besteuert werden sollen. Diese Wahl kann nun auch flexibel während der Auszahlungsphase getroffen werden.
Wer aus seinem Riester-finanzierten Eigenheim wieder ausziehen und dabei die staatliche Förderung mitnehmen will, hat künftig noch mehr Zeit. Die Frist für eine Reinvestition wurde auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Verlängerungszeitraums ausgedehnt.
(Bildmaterial: © Thorben Wengert – PIXELIO)