Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Ab dem 1. Juli 2015 tritt in Baden-Württemberg eine überarbeitete Fassung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) in Kraft. Das bestehende EWärmeG vom 20. November 2007 regelt bisher die Nutzungspflicht erneuerbarer Wärme für Neu- und Bestandgebäude. Die Novellierung umfasst unter anderem einen erhöhten Pflichtanteil der Nutzung erneuerbarer Wärme-Energien.

Mehr Kombinationsmöglichkeiten und breitere Auswahl

Die Novellierung des EWärmeG beinhaltet zum einen eine breitere Auswahl und mehr Kombinationsmöglichkeiten bei der Erfüllung der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien zur Wärmegewinnung. Die Solarthermie ist nicht länger die einzig mögliche „Ankertechnologie“. Zentraler Anknüpfungspunkt bleibt jedoch weiterhin der Austausch der zentralen Heizung (Heizungsinstallateur finden).

Neu ist außerdem eine Anhebung des Pflichtanteils für die Nutzung erneuerbarer Wärme-Energien von 10 auf 15 %. Die Regelung für Neubauten im EWärmeG wird ab dem 1.Juli 2015 hinfällig, da diese von diesem Zeitpunkt an im Bundesgesetz Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) organisiert wird. Das novellierte EWärmeG umfasst damit ab dem 1. Juli 2015 nur noch Bestandsgebäude. Wer ein Haus bauen möchte sollte sich deshalb mit dem EEWärmeG auseinandersetzen.

Wirksam, einfach und bürgerfreundlich

Ziel der Landesregierung ist es, Baden-Württemberg zu einer führenden Energie- und Klimaschutzregion zu machen. Deshalb erfolgt die Novellierung des EWärmeG im Einklang mit europäischen und nationalen Klimaschutzzielen sowie dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG-BW).

Außerdem soll das neue Gesetz so einfach, wirksam und bürgerfreundlich wie möglich gestaltet werden. „Dem Sanierungsfahrplan kommt eine wichtige Informations-, Beratungs- und Motivationsfunktion zu.“, so das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

(Bildmaterial: © Bau mein Haus (Life 110 L Pultdach) ) 13.05.2015 | HausXXL